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Toggleunsere Satzungen 2017, 2020

Vereinssatzung Gründungssatzung 2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mujeres para Mujeres“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Mujeres para Mujeres e.V.“ führen.
Der Verein hat seinen Hauptsitz ist in Oderberger Str. 27, 10435 Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein „Mujeres para Mujeres“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung der Volks-und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe ( Hilfe von Frauen für Frauen) für die Dominikanische Republik.
- Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Dialog und die Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter. Der Satzungszweck wird zusätzlich verwirklicht durch: Ausbildung geeigneter dominikanischer Frauen hier in Deutschland, als zukünftige Fachkräfte und Ausbilder für die Dom. Republik auf dem Gebiet der Kleingastronomie. Der Verein bietet arbeitslosen und alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden Frauen in Bereich der Gastronomie in Form von kleinen Kantinen Beschäftigung und Arbeit, um die persönliche Lage der betroffenen Frauen, als auch Ihrer Familien für die Zukunft zu verbessern. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden und notwendigen Kosten für die zu fördernden Frauen einschl. Kosten für Formalitäten in Deutschland und in der Dominikanischen Republik übernimmt der Verein. Alleinerziehende Väter sind vom Zweck des Vereins nicht ausgeschlossen.
- Ziel des Vereines ist es jungen Frauen in der Dom. Republik zu verdeutlichen, dass Menschen aus der Bundesrepublik sich solidarisieren mit den Nöten und Sorgen ihres Landes und mit entsprechender fachlicher und sachlicher Professionalität ihnen Hoffnung und Zukunft zu geben. Ihnen wird ein Weg aufgezeigt, wie man sich als selbstständige Person ein Leben im Alltag selbst sichern kann, durch entsprechende Konzepte zur Selbsthilfe.
Es sollen Möglichkeiten gezeigt werden, dass Frauen allein durch Ihr Arrangement und Initiative ihre persönliche Lebenssituation und die Ihrer Familien erheblich verbessern zu können und nicht ihr persönliche Familienglück in „Gotteshand oder im Wohlwollen von Freiern“ liegt. Dazu möchten wir deutsches „Now How“ durch intensive Schulungen hier in Deutschland vermitteln, verbunden mit praktischen Arbeitseinsatz in vergleichbaren bereits hier in Berlin vorhandenen „Kiez-Katinen“ der Fa. Pinel g.GmbH. Die Ausbildung wird in 2 Module aufgeteilt, sprachliche Ausbildung in Deutsch in Berlin und Praktikum in einer durch Pinel g.GmbH betriebenen Kiez-Kantine.
Ein Hauptziel der Ausbildung ist es den Frauen ein neues Selbstvertrauen zu vermitteln, verbunden mit kaufmännischem Grundwissen und marktwirtschaftlichen Fähigkeiten.
Zur zweckmäßigen und kostengünstigen Akquisition von geeigneten Frauen unterhält der Verein einen Büro in Pe a to 16, Hato Major – Santiago de los Caballeros / Dominikanische Republik. Vertreterin (Hilfsperson) des Büros ist Frau Madelin Jimenez Tavarez, sie ist auch gleichzeitig die Vertreterin des Vorstandes. Hierzu wird noch eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit des Vereins und seiner Mitglieder ( Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen werden durch den Verein in Deutschland in der Dominikanischen Republik übernommen.
Wir finanzieren unsere Arbeit über Spenden und persönliche Einsätze jedes Vereinsmitgliedes.
Es ist uns immer eine große Freude freiwillige Patenschaften für uns zu finden.
Der Verein ist berechtigt Spenden-und Zuwendungsquittungen auszustellen.
Ergänzende Leistungs- und Zweckerweiterungen behält sich der Verein vor.
Der Verein kann Büros und Schulungsräume anmieten und zur Deckung der Kosten Untervermieten.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand beschließt die Mitgliederversammlung für die Wahl eines neuen Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus der stellvertretenden Frau Madeline Jimenez Tavarez.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Aufnahme neuer Mitglieder. - Der Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 10 Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Der Vorstand ruft nach Bedarf Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter Frau Madeline Jemenez Tavarez einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist allein beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur Verwendung für die Förderung der Bildung (Ausbildung von Frauen) an andere gemeinnützige Vereine.
§ 10 Errichtung und Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 01.09.2017 errichtet.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderung der Vereinssatzung 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mujeres para Mujeres“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Mujeres para Mujeres e.V.“ führen.
Der Verein hat seinen Hauptsitz ist in Oderberger Str. 27, 10435 Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Vereinshaus gibt es in Santiago de los Caballeros Dominikanische Republik.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein „Mujeres para Mujeres“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung der Volks-und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe ( Hilfe von Frauen für Frauen – im besonderen), sowie auch in humanitären Dingen für die Dominikanischen Republik, der Volksrepublik Vietnam und Deutschland.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Dialog und die Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter. Der Satzungszweck wird zusätzlich verwirklicht durch: Ausbildung geeigneter dominikanischer und vietnamesischer Frauen hier in Deutschland, als auch in den jeweiligen Ländern, als zukünftige Fachkräfte und Ausbilder für die Dom. Republik, Vietnam und Deutschland auf dem Gebiet der Kleingastronomie, Kosmetik (permanent Make Up – Nails), sowie im Bereich des Handels und Dienstleistungssektors . Der Verein bietet arbeitslosen und alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Frauen und Männern in Bereich der Gastronomie, Kosmetik und Handels und Dienstleistungssektors in Form von kleinen Kantinen, Studios, Kleingewerbe Beschäftigung und Arbeit, um die persönliche Lage der betroffenen Frauen und Männern , als auch Ihrer Familien für die Zukunft, zu verbessern. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden und notwendigen Kosten für die zu fördernden Frauen und Männer einschl. Kosten für Formalitäten und Beherbergung der dazugehörigen Kinder in Deutschland, der Dominikanischen Republik und Vietnam übernimmt der Verein nach Möglichkeiten. Alleinerziehende Väter sind vom Zweck des Vereins nicht ausgeschlossen.
Ziel des Vereines ist es jungen Frauen und Männern in der Dom. Republik, Vietnam und Deutschlandzu verdeutlichen, dass Menschen aus der Bundesrepublik sich solidarisieren mit den Nöten und Sorgen ihres Landes und mit entsprechender fachlicher und sachlicher Professionalität ihnen Hoffnung und Zukunft zu geben. Ihnen wird ein Weg aufgezeigt, wie man sich als selbstständige Person ein Leben im Alltag selbst sichern kann, durch entsprechende Konzepte zur Selbsthilfe.
Es sollen Möglichkeiten gezeigt werden, dass Frauen und Männer allein durch Ihr Arrangement und Initiative ihre persönliche Lebenssituation und die Ihrer Familien erheblich verbessern zu können und nicht ihr persönliche Familienglück in „Gotteshand oder Frauen im Wohlwollen von Freiern“ liegt. Dazu möchten wir deutsches „Now How“ durch intensive Schulungen in der Dominikanischen Republik, Vietnam und hier in Deutschland vermitteln, verbunden mit praktischen Arbeitseinsatz und Lebenshilfe und eines eigenen Trang Beauty Studio. Die Ausbildung wird in 2 Module aufgeteilt, sprachliche Ausbildung in Deutsch in Berlin und Praktikum in einer durch ein Trang Beauty Studio.
Ein Hauptziel der Ausbildung ist es den Frauen und Männern ein neues Selbstvertrauen zu vermitteln, verbunden mit kaufmännischem Grundwissen und marktwirtschaftlichen Fähigkeiten.
Zur zweckmäßigen und kostengünstigen Akquisition von geeigneten Frauen unterhält der Verein einen Büro in Peaton 16, Nr. 9 in Hato Major – Santiago de los Caballeros / Dominikanische Republik. Vertreterin (Hilfsperson) des Büros ist Frau Madelin Jimenez Tavarez, sie ist auch gleichzeitig die Vertreterin des Vorstandes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausnahmen werden durch den Verein, bei einer starken Erfolgsaussicht des Vorhabens. Ausnahmen bilden hier die jährlichen Ehrenamtspauschalen in Höhe von 720,00 Euro.
Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit des Vereins und seiner Mitglieder und engagierte Dozenten ( Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen (Aus-und Weiterbildung der Mitglieder, Reisekosten usw. ) sind zulässig) werden durch den Verein für Deutschland, der Dominikanischen Republik , sowie für die Republik Vietnam übernommen.
Wir finanzieren unsere Arbeit über Spenden und persönliche Einsätze jedes Vereinsmitgliedes.
Es ist uns immer eine große Freude freiwillige Patenschaften für uns zu finden.
Der Verein ist berechtigt Spenden- und Zuwendungsquittungen auszustellen.
Ergänzende und notwendige Leistungs- und Zweckerweiterungen behält sich der Verein ständig vor.
Der Verein kann Büros und Schulungsräume, als auch geeignete Immobilien anmieten und zur Deckung der Kosten Untervermieten.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand beschließt die Mitgliederversammlung für die Wahl eines neuen Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten. In Abwesenheit des Vorsitzenden vertritt ihn sein Stellvertreter.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 10 Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Der Vorstand ruft nach Bedarf Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden Herrn Michael Gröbler, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter Frau Madeline Jimenez Tavarez einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hier ist auf der Einladung hinzuweisen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur Verwendung für die Förderung der Bildung (Ausbildung von Frauen) an andere gemeinnützige Vereine.
§ 10 Errichtung und Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 26.08.22 einstimmig geändert.
- Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.